Kulturgüterschutz

Kulturgüterschutz
Kulturgüterschutz,
 
Schutz kulturell bed. Objekte gegen Zerstörung, Verfall, Verkauf ins Ausland. - Das Staatsrecht versteht den K. als nat. Aufgabe. In Dtl. ist K. Sache der Länder (Denkmalpflege). Nach dem »Gesetz zum Schutz dt. Kulturgutes gegen Abwanderung« i. d. F. v. 8. 7. 1999 werden Kulturgüter einschl. Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentl. Verlust für den dt. Kulturbesitz bedeuten würde, nach Entscheid der obersten Landesbehörde in ein »Verzeichnis nat. wertvollen Kulturgutes« eingetragen. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr versagt (zuständig ist der Bundesinnenmin.), können die in eine wirtsch. Notlage geratenen und zum Verkauf gezwungenen Eigentümer von Kulturgütern eine Entschädigung beanspruchen. Das Kulturgüterrückgabe-Ges. vom 15. 10. 1998 regelt in Umsetzung von Richtlinien der EG den Rückgabeanspruch auf und die Rückgabepflicht von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgl.staates der EU verbracht wurde. Die Bundesländer machen den Anspruch im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes außergerichtlich und gerichtlich geltend. Soll ausländ. Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, kann die zuständige oberste Landesbehörde die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. - Im Völkerrecht bedeutet K. das Verbot der Beschädigung und Wegnahme von Kulturgütern im Krieg, die Rückführung von Objekten in den Staat, zu dessen nat. kulturellem Erbe sie zählen (»Ursprungsland«) und die Verpflichtung des Ursprungslandes und der Weltgemeinschaft zum Schutz der Kulturgüter als Erbe der Menschheit vor Zerstörung. Das Völkerrecht regelt den K. im Rahmen internat. Abkommen: Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899 und 1907, Haager Kulturgutschutzkonvention vom 14. 5. 1954 (bei bewaffneten Konflikten, soll durch ein zur Unterzeichnung ausliegendes »Zweites Protokoll« verbessert werden), Europ. Kulturabkommen vom 19. 12. 1954, Europ. Übereinkunft zum Schutz archäolog. Kulturguts vom 6. 5. 1969 und UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. 11. 1972 (Weltkulturerbe), Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. 6. 1995. Die Regelungen nach der HLKO wurden in Bezug auf das Wegnahmeverbot im Ersten Weltkrieg weitgehend beachtet, im Zweiten Weltkrieg massiv verletzt, einerseits durch den von Dtl. betriebenen Kunstraub, aber auch durch die Alliierten und insbesondere durch die UdSSR. Gegenwärtig ist bes. das bisher ungelöste Problem der Rückgabe der von der UdSSR weggeführten dt. Kulturgüter in der Debatte. Deren Restitution war in Art. 16 Abs. 2 des dt.-sowjet. Nachbarschaftsvertrages vom 9. 11. 1990 sowie in Art. 15 des dt.-russ. Kulturabkommens vom 16. 12. 1992 vereinbart worden. Die Rückgabe wird jedoch von Russland verweigert mit der Begründung, es handele sich nicht um unrechtmäßig verbrachte Objekte, sondern um erlaubte Wegnahmen als Ersatz für die von dt. Seite zerstörten russ. Kulturgüter. Das russ. Verfassungsgericht bestätigte im Juli 1999 ein im April 1998 in Kraft getretenes Gesetz, das die im Zweiten Weltkrieg erbeuteten Kulturgüter zum rechtmäßigen Besitz des russ. Staates erklärt. Russland gab erstmals im April 2000 etwa 100 Zeichnungen und Grafiken an die Bremer Kunsthalle zurück, gleichzeitig erhielt Russland von Dtl. ein Mosaik und eine Kommode des Bernsteinzimmers.

Universal-Lexikon. 2012.

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